In einem meiner früheren Artikel habe ich die Frage aufgeworfen, ob das Cashback-Tracking technisch notwendig ist und entsprechend im Consent des Nutzers eingestuft werden sollte. Das bedeutet, dass selbst wenn der Nutzer die Datenverarbeitung im Consent Layer ablehnt, das Tracking seiner Cashback-Punkte aktiv bleibt und die damit verbundene Datenverarbeitung ebenfalls.
Betrachtet man die Perspektive der Cashback-Systeme wie Payback, Deutschlandcard und Shoop, scheint diese Einstufung durchaus gerechtfertigt zu sein. Immerhin bildet das Tracking von Transaktionen/Punkten die essentiellste Funktion dieser Systeme und ist oft der Hauptanreiz für Nutzer, sich dort zu registrieren – sie wollen Geld zurück für ihre Einkäufe erhalten oder Punkte sammeln. Dieses Belohnungsprinzip bindet die Nutzer nicht nur an die Systeme selbst, sondern auch durch die positive Erfahrung an die beteiligten Advertiser, bei denen sie eingekauft haben. Für den Advertiser stellt die Zusammenarbeit mit Cashback-Systemen eine attraktive Möglichkeit zur Bestandskundenbindung dar – doch frage ich mich, ob dies aus Sicht des Advertisers ausreicht, um durch einen Datenschützer als technisch notwendig für den Betrieb des eigenen Online-Shops eingestuft zu werden.
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